BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026: was neu ist

Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Oktober 2026 ein drittes Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht (GZ III C 5 - S 7287-a/00019/021/017). Es ergänzt die Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025. Hier die Punkte mit Randnummer (Rn.), zusammengefasst. Stand: 22. Oktober 2026.

Abschlags- und Endrechnungen

  • Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die vor Beginn der eigenen E-Rechnungspflicht gestellt werden, müssen keine E-Rechnung sein, auch wenn Leistung und Zahlung später erfolgen (Rn. 2).
  • Bis 30. Juni 2030 genügt es in einer End-E-Rechnung, die bereits gezahlten Teilentgelte als Summe in BT-113 (Paid amount) abzuziehen und die Details im Freitext BT-22 anzugeben (Rn. 3). Alternativ in einem eingebetteten Anhang, auf den im strukturierten Teil hingewiesen wird; diese Regel gilt jetzt ebenfalls bis 30. Juni 2030 statt bis Ende 2027 (Rn. 4).

Privat- oder Geschäftskunde unklar

Wer nicht wusste und nicht erkennen konnte, dass der Kunde Unternehmer ist, verstößt nicht gegen die E-Rechnungspflicht (Rn. 5). Im Massengeschäft mit Dauerverträgen (z. B. Energieversorger) reicht die Klärung bei Vertragsbeginn oder -änderung (Rn. 6).

Pflichtangaben und Leistungsbeschreibung

  • Für die Zuordnung der Pflichtangaben zu den BT-Feldern empfiehlt die Finanzverwaltung die Zuordnungstabelle von KoSIT und FeRD (Rn. 8, 9).
  • Leistungsart, -umfang, -gehalt und ggf. -ort müssen im strukturierten Teil stehen, so eindeutig, dass Steuersatz, Leistungsort und Vorsteuerabzug prüfbar sind. Weitere Details wie Stundennachweise dürfen in einen eingebetteten Anhang (Rn. 10 bis 12).
  • Bauleistungen: Im strukturierten Teil genügen derzeit die Gewerke mit Summen, wenn das Leistungsverzeichnis als lesbare Anlage eingebettet ist und darauf hingewiesen wird (Rn. 13, 14).
  • Boni, Skonti, Rabatte: Ein allgemeiner Hinweis auf eine schriftliche Vereinbarung genügt, wenn die Unterlagen kurzfristig vorgelegt werden können; ändert sich die Vereinbarung später, muss die Rechnung nicht berichtigt werden (Rn. 15, 16).

Bruttopreisrechnungen

EN 16931 rechnet vom Nettobetrag aus; bei Bruttopreisen (z. B. Bücher mit Preisbindung) kann das zu Rundungsdifferenzen führen (Rn. 18). Für XRechnung und ZUGFeRD gibt es noch kein Bruttoformat. Bis 31. Dezember 2027 wird deshalb nicht beanstandet, wenn der strukturierte Teil nur die Summen je Steuersatz mit Steuerbetrag enthält und die Einzelpositionen in einer eingebetteten, lesbaren Anlage stehen, auf die hingewiesen wird (Rn. 19).

Rechnungsberichtigung

Besteht eine E-Rechnungspflicht, muss auch die Berichtigung eine E-Rechnung sein. Welcher Rechnungstyp für ersetzende oder kumulierende Berichtigungen und kaufmännische Gutschriften gilt, ist technisch noch nicht festgelegt; derzeit ist jede taugliche Art zulässig, solange Original und Korrekturen zusammen die endgültigen Angaben eindeutig ergeben (Rn. 20, 21). Mehr: Gutschrift und Rechnungskorrektur als E-Rechnung.

Validierungsfehler: was sie steuerlich bedeuten

Verletzt eine Datei eine Geschäftsregel (zum Beispiel BR-CO-10), ist das steuerlich kein Formatfehler, sondern ein Geschäftsregelfehler. Er führt nur dann zu einem Inhaltsfehler, wenn er eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe betrifft (Rn. 22). Technisch ist eine solche Datei keine EN-16931-konforme E-Rechnung mehr; umsatzsteuerlich ist sie „dennoch prinzipiell eine E-Rechnung im Sinne von § 14 UStG“, sofern die Pflichtangaben richtig und vollständig sind (Rn. 23). Beheben sollten Sie solche Fehler trotzdem, denn Empfänger-Software prüft E-Rechnungen oft automatisch gegen diese Regeln. Prüfen können Sie jede Datei mit unserem kostenlosen Validator.

Öffentliche Verwaltung und Gebührenbescheide

Rechnungen an Behörden fallen nur unter die umsatzsteuerliche E-Rechnungspflicht, wenn die Behörde unternehmerisch handelt; daneben gilt z. B. die E-Rechnungsverordnung des Bundes seit 27. November 2020. Es gilt jeweils die strengere Vorschrift (Rn. 24, 25). Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben, die zugleich Rechnungen sind, dürfen bis 30. Juni 2030 als sonstige Rechnung ergehen (Rn. 27).

Kein Bußgeld, Übergang bis Ende 2026

Wer statt einer vorgeschriebenen E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausstellt, begeht keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG (Rn. 28). Bis 31. Dezember 2026 ausgestellte E-Rechnungen, die den Schreiben von 2024 und 2025 entsprechen, aber nicht den neuen Vorgaben, werden nicht beanstandet, auch nicht beim Vorsteuerabzug (Anwendungsregelung).

Quelle

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 (PDF, bundesfinanzministerium.de). Unsere Zusammenfassung ersetzt keine Steuerberatung.

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Häufige Fragen

Gibt es ein Bußgeld, wenn ich keine E-Rechnung schicke?

Nein. Laut Rn. 28 des BMF-Schreibens vom 15.10.2026 ist das Ausstellen einer sonstigen Rechnung statt einer vorgeschriebenen E-Rechnung keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Ist eine E-Rechnung mit Validierungsfehlern ungültig?

Technisch entspricht sie nicht mehr EN 16931. Umsatzsteuerlich ist sie laut Rn. 23 trotzdem prinzipiell eine E-Rechnung, solange kein Formatfehler vorliegt und die Pflichtangaben richtig und vollständig sind.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Für alle Umsätze nach dem 31. Dezember 2024. E-Rechnungen, die bis 31. Dezember 2026 ausgestellt werden und den Schreiben von 2024 und 2025 entsprechen, werden nicht beanstandet.

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