Gutschrift und Rechnungskorrektur als E-Rechnung

Gutschrift ist nicht gleich Gutschrift: Steuerlich ist es eine Rechnung, die der Kunde ausstellt; im Alltag meint man oft eine Korrektur oder Erstattung. Was jeweils als E-Rechnung kommen muss, steht in den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 und vom 15. Oktober 2026. Stand: 22. Oktober 2026.

Umsatzsteuerliche Gutschrift (Abrechnung durch den Kunden)

Stellt der Leistungsempfänger die Rechnung aus (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, vorher vereinbart), ist das eine Rechnung. Für sie gilt die E-Rechnungspflicht genauso: „Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17). Sie muss als Gutschrift gekennzeichnet sein, bei E-Rechnungen „beispielsweise durch die Auswahl des entsprechenden Rechnungstyps“ (UStAE 14.5 Abs. 24). Dafür gibt es den Rechnungstyp 389 (Gutschrift / self-billed invoice).

Rechnungskorrektur

Besteht für die ursprüngliche Rechnung die E-Rechnungspflicht, muss auch die Berichtigung eine E-Rechnung sein: „Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend“ (UStAE 14.11 Abs. 1, BMF 15.10.2025; ebenso BMF 15.10.2026, Rn. 20). Die Korrektur muss sich „spezifisch und eindeutig“ auf die ursprüngliche Rechnung beziehen (§ 31 Abs. 5 UStDV); in der E-Rechnung geschieht das über die Rechnungsreferenz (BT-25). Während der Übergangsfristen (Versandpflicht ab 2027 bzw. 2028) kann eine Berichtigung laut BMF-FAQ weiterhin auch ohne E-Rechnung erfolgen.

Kaufmännische Gutschrift, Skonto und Nachlässe

Mindert sich nur das Entgelt, etwa durch Skonto, einen Nachlass wegen Mängeln oder die Rückgängigmachung einer Leistung, ist „eine Rechnungsberichtigung nicht erforderlich“ (BMF 15.10.2025, Rn. 51a). Ein Beleg dafür „kann, muss aber nicht als umsatzsteuerliche Rechnung ausgestellt werden“ (UStAE 17.1 Abs. 3a). Welcher Rechnungstyp für eine kaufmännische Gutschrift gilt, ist laut BMF „technisch noch nicht festgelegt“; derzeit kann „jede in der Praxis taugliche Art der Rechnungskorrektur in einer E-Rechnung mit einem tauglichen Rechnungstyp übermittelt werden“, solange Original und Korrektur zusammen die endgültigen Angaben eindeutig ergeben (BMF 15.10.2026, Rn. 20 und 21).

Die Rechnungstypen (BT-3)

CodeBedeutungXRechnung 3.0Peppol BIS 3.0
380Rechnungjaja
381Gutschrift im kaufmännischen Sinn / Korrektur (Credit Note)jaja
384Korrigierte Rechnungja; Rechnungsreferenz soll angegeben werden (BR-DE-26)nur zwischen zwei deutschen Unternehmen
389Gutschrift (Abrechnung durch den Kunden)jaeigene Spezifikation Peppol Self-Billing

Quelle: KoSIT-Regeln zu XRechnung 3.0.2 (BR-DE-17), Peppol BIS Billing 3.0 (Mai-Release 2026).

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In unserem Formular wählen Sie oben Gutschrift / Korrektur (381) und tragen die ursprüngliche Rechnungsnummer ein. Sie erhalten eine XRechnung (UBL oder CII) oder ein ZUGFeRD-PDF, das vorher mit dem offiziellen KoSIT-Validator geprüft wurde. Eine erhaltene Gutschrift prüfen Sie mit dem Validator.

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Häufige Fragen

Muss eine Gutschrift eine E-Rechnung sein?

Eine Gutschrift im steuerlichen Sinn (Abrechnung durch den Kunden) ja, unter denselben Bedingungen wie eine Rechnung (BMF 15.10.2025, Rn. 17). Eine kaufmännische Gutschrift wegen Skonto oder Nachlass muss keine Rechnung sein (Rn. 51a).

Muss eine Rechnungskorrektur auf die ursprüngliche Rechnung verweisen?

Ja. Die Berichtigung muss sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung beziehen (§ 31 Abs. 5 UStDV). In XRechnung und ZUGFeRD steht die Nummer der ursprünglichen Rechnung in BT-25.

Gibt es ein Bußgeld, wenn ich statt einer E-Rechnung eine PDF-Rechnung schicke?

Laut BMF-Schreiben vom 15.10.2026 (Rn. 28) ist das keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG.

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